Gesetze / TPG-Gewebeverordnung
TPG-GewV§ 3 Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders
Stand: 01.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-GewV/3#abs-1 (1) Die ärztliche Beurteilung zur medizinischen Eignung des toten Spenders nach § 8e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes beruht auf der Risikobewertung in Bezug auf die jeweilige Verwendung und der Art des Gewebes. Dabei sind die in Anlage 1 Nr. 1 genannten Anforderungen zu beachten. Der Spender ist von der Spende auszuschließen, wenn einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Ausschlussgründe erfüllt ist, sofern nicht im Einzellfall aus medizinischen Gründen und aufgrund einer Risikobewertung durch einen Arzt hiervon abgewichen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-GewV/3#abs-2 (2) Für die ärztliche Beurteilung des lebenden Spenders von Gewebe mit Ausnahme von Keimzellen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Anlage 2 genannten Anforderungen zu beachten sind.