Gesetze / TPG-Gewebeverordnung
TPG-GewV§ 5 Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht
Stand: 01.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-GewV/5#abs-1 (1) Die Entnahmeeinrichtung legt vor der Entnahme oder Untersuchung eine Spenderakte an, in der ausschließlich folgende Angaben dokumentiert werden:
Die gesamte Spenderakte ist von einem Arzt zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-GewV/5#abs-2 (2) Die Entnahmeeinrichtung übermittelt der Gewebeeinrichtung, die das entnommene Gewebe be- oder verarbeitet, einen Entnahmebericht, der mindestens folgende Angaben enthält:
Im Entnahmebericht ist zu dokumentieren, dass die Gewebe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Aufbewahrung im Sinne des § 8e Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Transplantationsgesetzes freigegeben sind.