Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 62 Rechnungsinhalte, Teilzahlungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4151/14Zitiert von 4
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4205/14Zitiert von 8
- BVerwG, 17.08.2011 – 6 C 9/10Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen; Widerruf einer Mobilfunklizenz; Erstattung des VersteigerungspreisesZitiert von 45
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 455/19
- OVG NRW, 31.03.2026 – 13 E 201/26Zitiert von 1
- VG Köln, 21.01.2022 – 1 L 1595/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 300/19Zitiert von 1
- VG Köln, 17.03.2010 – 21 K 7769/09Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/62#abs-1 (1) Rechnungen an Endnutzer müssen Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/62#abs-2 (2) Sofern Fremdforderungen oder abgetretene Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen werden, müssen Rechnungen an Endnutzer zusätzlich folgende Angaben enthalten:
§ 65 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/62#abs-3 (3) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/62#abs-4 (4) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/62#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sollen den Endnutzer wirksam davor schützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.