Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Ziele der Regulierung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-5 (5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-6 (6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/2?asof=2021-12-01#abs-7 (7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.