Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 24 Diskriminierungsverbot

Stand: 01.12.2021

Bund282 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/24#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/24#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

§ 23 § 25