Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 24 Diskriminierungsverbot
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 282
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Nach Gewicht
- VG Köln, 31.07.2003 – 1 K 1246/02Zitiert von 8
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 23/12Zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten; Gebot der Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Regulierungsermessen; Regulierungsziele bei der Anordnung der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 und des Zugangs zu Systemen der Betriebsunterstützung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG 2004; Regulierungsverpflichtung bei PrognoseentscheidungZitiert von 40
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24/12Begriff des Unternehmens in § 3 Nr. 29 TKG 2004; Umfang der drittschützenden Wirkung von § 21 TKG 2004; zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG 2004; Gebot der Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Regulierungsermessen; Regulierungsziele bei der Anordnung der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004; Verhältnis von angeordnetem Bestandsschutz und Regulierungsperiode; Regulierungsverpflichtung bei PrognoseentscheidungZitiert von 23
- VG Köln, 08.07.2004 – 1 K 1882/99Zitiert von 2
- VG Köln, 22.08.2012 – 21 K 2407/11
- VG Köln, 22.08.2012 – 21 K 2317/11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2025 – 5 C 2.24Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des KindesZitiert von 5
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/24#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/24#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.