Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 164a Öffentliche Warnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a?asof=2021-12-01#abs-5 (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsgegenständen legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Technische Richtlinie unter Beteiligung
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein anderer Übergangszeitraum festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a?asof=2021-12-01#abs-6 (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umsetzung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen, sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entstandenen Kosten der Verpflichteten maßgebend. Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entscheidet die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussendung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Versenden von Informationen anfallenden Kosten nach Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.