Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 164a Öffentliche Warnungen
Stand: 30.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a#abs-1 (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a#abs-2 (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a#abs-3 (3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a#abs-5 (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsgegenständen legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Technische Richtlinie unter Beteiligung
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein anderer Übergangszeitraum festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/164a#abs-6 (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umsetzung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen, sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entstandenen Kosten der Verpflichteten maßgebend. Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entscheidet die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussendung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Versenden von Informationen anfallenden Kosten nach Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.