Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 138 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.05.2024 – 1 K 5359/23Zitiert von 2
- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
- BVerwG, 21.01.2014 – 6 B 43/13Frequenzzuteilung für Mobilfunk; Aktenvorlage im Verwaltungsprozess; Schutz von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenZitiert von 11
- BVerwG, 21.01.2014 – 6 B 43/13Frequenzzuteilung für Mobilfunk; Aktenvorlage im Verwaltungsprozess; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- VG Köln, 29.12.2022 – 1 L 1150/22Zitiert von 2
- BVerfG, 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz erhobenen Entgelts durch Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 157
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- BVerwG, 29.04.2025 – 6 B 14/24Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen TelekommunikationsnetzbetreiberZitiert von 2
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 771/24Zitiert von 2
27 Entscheidungen zu § 138 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-1 (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-2 (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-3 (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-4 (4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-5 (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.