Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 138 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-1 (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-2 (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-3 (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-4 (4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/138#abs-5 (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 138 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.05.2024 – 1 K 5359/23Zitiert von 2
- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
- BVerwG, 09.01.2007 – 20 F 1.06Zitiert von 17
- BVerwG, 22.03.2007 – 20 F 2.06
- BVerwG, 22.03.2007 – 20 F 3.06Zitiert von 8
- BVerwG, 22.03.2007 – 20 F 4.06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 C 3.25Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- BVerwG, 29.04.2025 – 6 B 14/24Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen TelekommunikationsnetzbetreiberZitiert von 3
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