Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154?asof=2021-12-01#abs-5 (5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.