Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 155 Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung
Stand: 30.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/155#abs-1 (1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/155#abs-2 (2) Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für die im Rahmen der öffentlich geförderten Baumaßnahme zusätzlich eingebrachte Infrastruktur, die der Fördermittelempfänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/155#abs-3 (3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben Verträge über einen offenen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/155#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs nach Absatz 1. Sie berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils gültigen Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/155#abs-5 (5) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen können in der jeweiligen Förderrichtlinie vorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem Verfahren zur Markterkundung nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die oder der das Verfahren durchführt oder in Auftrag gegeben hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten Ausbau durchzuführen. Das Markterkundungsverfahren wird von einer Gebietskörperschaft oder im Auftrag einer Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber oder im Auftrag eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel durchgeführt, den Ausbau von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen in einem festgelegten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums sicherzustellen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 155 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 C 3.25Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 771/24Zitiert von 2
- VG Köln, 24.06.2024 – 1 L 681/24Zitiert von 1
- VG Köln, 15.08.2024 – 1 L 372/24Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 2034/22
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 58/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26)Revisionszulassung; Umfang und Konkretisierung des Anspruchs auf offenen Netzzugang gemäß § 155 Abs. 1 TKG
- VG Köln, 05.08.2025 – 1 L 2530/24
- LG Köln, 20.05.2025 – 31 O 143/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.