Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 37 Abweichung von genehmigten Entgelten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/37#abs-1 (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/37#abs-2 (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/37#abs-3 (3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
Wird zitiert von 141 Entscheidungen zu § 37 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 24/15Entgeltabrede als Voraussetzung der privatrechtsgestaltenden Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 53
- LG Köln, 22.07.2011 – 90 O 15/10Zitiert von 4
- LG Köln, 19.01.2012 – 88 O 40/11
- VG Köln, 03.03.2005 – 1 K 4261/02Zitiert von 3
- EuGH, 15.02.2007 – C-426/05
- BGH, 04.03.2021 – III ZR 39/20Vertrag über Postdienstleistungen: Abänderung der Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde; Beginn der Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche auf weiteres Entgelt bei Rückwirkung der behördlichen Genehmigung - Entgeltgenehmigung für PostdienstleistungenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4368/19Zitiert von 7
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4486/19Zitiert von 3
- VG Köln, 04.01.2021 – 21 L 2082/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.