Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 125 Wissenschaftliche Beratung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/125#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/125#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 125 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 18/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 45
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 16/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 54
- BVerwG, 25.09.2013 – 6 C 17/12Telekommunikationsrecht: Anforderungen an die Begründung der Methodenwahl zur Bestimmung des Werts des Anlagevermögens bei der Entgeltgenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerwG, 25.09.2013 – 6 C 15/12
- BVerwG, 25.09.2013 – 6 C 13/12Telekommunikation; Entgeltgenehmigung; Zusammenschaltung von TelefonnetzenZitiert von 133
- BVerwG, 25.09.2013 – 6 C 16/12
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.11.2018 – 1 L 253/18Zitiert von 4
- BVerwG, 25.09.2013 – 6 C 14/12Zitiert von 4
- VG Köln, 28.08.2013 – 21 K 5166/06Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.