Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 34 Kostenunterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-1 (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Absatz 3 und 4 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-2 (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-3 (3) Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-4 (4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Absatz 4 ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-5 (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-6 (6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/34#abs-7 (7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.