Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/32#abs-1 (1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/32#abs-2 (2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/32#abs-3 (3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 32 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.07.2018 – 1 K 9488/16
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5583/15Zitiert von 1
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4368/19Zitiert von 7
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5581/15Zitiert von 2
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4486/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.08.2020 – 21 K 6862/15
- VG Köln, 15.06.2020 – 21 K 7279/18Zitiert von 2
- VG Köln, 12.02.2020 – 21 K 11715/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.