Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 36 Veröffentlichung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/36#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/36#abs-2 (2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.

§ 35 § 37