Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 36 Veröffentlichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/36#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/36#abs-2 (2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 25.02.2015 – 6 C 33/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 36
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 18/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 45
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 16/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 54
- BVerwG, 26.02.2014 – 6 C 3/13Verfassungswidrigkeit der Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher EntgeltgenehmigungenZitiert von 66
- VG Köln, 03.03.2005 – 1 K 4261/02Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.