Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/29#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
Die Bundesnetzagentur kann zusätzlich die Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf Datenträgern anordnen. Das Unternehmen hat die Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/29#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/29#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/29#abs-4 (4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/29#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/29#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 29 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.02.2014 – 21 K 3433/10Zitiert von 1
- VG Köln, 19.02.2014 – 21 K 3308/10Zitiert von 1
- BVerwG, 08.12.2014 – 6 B 26/14Mobilfunkterminierungsentgelt; Anordnung der Regulierungsbehörde; elektronischer KostennachweisZitiert von 18
- VG Köln, 12.12.2013 – 1 K 3325/10Zitiert von 3
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
- VG Köln, 08.07.2004 – 1 K 1882/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.09.2018 – 1 K 5469/17
- BVerwG, 08.06.2016 – 6 B 40/15Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach UnternehmenszusammenschlussZitiert von 8
- BVerwG, 25.11.2015 – 6 C 44/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.