Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 30 Entgeltregulierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/30#abs-1 (1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/30#abs-2 (2) Einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder einer Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen, wenn dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Verbund von Diensten zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/30#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulierung von Entgelten sicher, dass alle Entgelte die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft sind. Sie berücksichtigt bei der Regulierung von Entgelten die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen der nächsten Generation trägt sie dabei den etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter Risikobeteiligungsmodelle Rechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/30#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/30#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 199 Entscheidungen zu § 30 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 4193/06Zitiert von 3
- BVerwG, 30.05.2018 – 6 C 4/17Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer telekommunikationsrechtlichen RegulierungsverfügungZitiert von 40
- VG Köln, 25.04.2012 – 21 K 1147/10Zitiert von 1
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- VG Köln, 01.08.2007 – 21 K 4013/06Zitiert von 8
- VG Köln, 08.03.2007 – 1 K 3918/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 17.06.2021 – 88 O (Kart) 1/21Zitiert von 1
- VG Köln, 12.08.2020 – 21 K 6862/15
- BVerwG, 19.12.2019 – 6 B 66/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.