Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 148 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/148#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2.
entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage
a)
besitzt oder
b)
herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/148#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.