Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Bund

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

§ 140 § 142