Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/71#abs-1 (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/71#abs-2 (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/71#abs-3 (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 71 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 8224/17Zitiert von 1
- VGH Hessen, 02.03.2012 – 7 A 2037/10Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 – 6 A 10310/13Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3290/19
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3683/19
- VG Berlin, 29.01.2016 – 27 K 181.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 27.11.2019 – 8 K 4668/17Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 19.11.2019 – 7 K 3029/18
- BVerwG, 01.12.2016 – 6 B 32/16Anspruch auf Wiedergabe des Namens in Groß- und Kleinbuchstaben im ReisepassZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.