Gesetze / THW-Mitwirkungsverordnung
THWMitwV§ 6 Beendigung des Amtsverhältnisses
Stand: 01.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/6#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/6#abs-2 (2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/6#abs-3 (3) Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/6#abs-4 (4) Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.