Gesetze / THW-Mitwirkungsverordnung
THWMitwV§ 7 Ausschüsse
Stand: 01.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/7#abs-1 (1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks auch dadurch bei, dass ihre Interessen durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher in den zur Mitwirkung im Technischen Hilfswerk eingerichteten Ausschüssen wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/7#abs-2 (2) Jeder auf Ortsverbandsebene eingerichtete Ortsausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Ortsbeauftragte oder den jeweiligen Ortsbeauftragten zu beraten. Der Ortsausschuss besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/7#abs-3 (3) Jeder Landesausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Landesbeauftragte oder den jeweiligen Landesbeauftragten zu beraten. Der Landesausschuss besteht aus
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/7#abs-4 (4) Der Bundesausschuss hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten des Technischen Hilfswerks zu beraten. Der Bundesausschuss besteht aus
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/7#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Gastrecht in allen Ausschüssen. Will es sein Gastrecht wahrnehmen, so teilt es dem Technischen Hilfswerk rechtzeitig vor der Sitzung den Ausschuss und den Namen der für das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilnehmenden Person mit. Zu den Sitzungen des Bundesausschusses ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat stets als Gast einzuladen.