# § 6 THWMitwV 2023 — Beendigung des Amtsverhältnisses

THW-Mitwirkungsverordnung  
Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer

- 1. schuldhaft einen Dienstpflichtverstoß begangen hat, der allein oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist,

- 2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht oder nicht mehr geeignet ist,

- 3. sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt oder diesem Bekenntnis innerhalb oder außerhalb des Dienstes zuwiderhandelt,

- 4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

- 5. im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  - a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

  - b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

- rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

- 6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird, und sie oder er nicht bereit ist, in einem anderen Ortsverband mitzuwirken.

(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.

(3) Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.

(4) Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.

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Zitiervorschlag: § 6 THWMitwV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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