(1) Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer
(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.
(3) Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.
(4) Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.