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Artikel 37 · BT-Drs. 18/10183 · S. 91

Zu Artikel 37 (Änderung der Trennungsgeldverordnung (2032-3-10))

Zu Artikel 37 (Änderung der Trennungsgeldverordnung (2032-3-10))
Mit der Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung kann das Trennungsgeld, das bislang
ausschließlich schriftlich zu beantragen war, künftig auch elektronisch beantragt werden. In der Praxis erfolgt die
Beantragung des Trennungsgelds bereits in den meisten Behörden bereits seit mehreren Jahren elektronisch mit-
hilfe sogenannter elektronischer Workflows. Diese Praxis wird künftig auch im Verordnungstext entsprechend
abgebildet. Für Bereiche, in denen die Beantragung von Trennungsgeld noch nicht über entsprechende Dienst-
leistungszentren und mithilfe elektronischer Verfahren praktiziert wird, soll, auch zu Dokumentations- und Nach-
weiszwecken, weiterhin eine schriftliche Antragstellung erforderlich sein.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.644–265.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP