§ 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.