§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden
Stand: 10.06.2019
Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990 134)
BGBl. 2009 I S. 1990
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