§ 11a Blutdepots
Stand: 10.06.2019
Für Blutdepots der Einrichtungen der Krankenversorgung, die ausschließlich für interne Zwecke, einschließlich der Anwendung, Blutprodukte lagern und abgeben, gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 20 Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11a TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 16.08.2021 – B 1 KR 11/21 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 2016 Nr 8-98f ("Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung") - Betrieb einer Blutbank - kein Erfordernis einer transfusionsmedizinischen ExpertiseZitiert von 40
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Änderungsverlauf
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10.02.2005 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I 234)
BGBl. I S. 234
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