Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Trennungsentschädigungsverordnung

TEVO

§ 11 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/11#abs-1 (1) Soweit diese Verordnung der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 12 und des § 2 Absatz 3 Satz 2 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oder der Dienstvorgesetzte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10 § 12