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§ 11 TEVO (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Trennungsentschädigungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit diese Verordnung der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 12 und des § 2 Absatz 3 Satz 2 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oder der Dienstvorgesetzte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.