(1) Soweit diese Verordnung der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 12 und des § 2 Absatz 3 Satz 2 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oder der Dienstvorgesetzte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.