Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Trennungsentschädigungsverordnung
TEVO§ 10 Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/10#abs-1 (1) Trennungsentschädigung wird bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/10#abs-2 (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsentschädigung längstens bis vor dem Tag der Umzugsreise gewährt. Wird eine Umzugsreise nicht durchgeführt, wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem das Umzugsgut ausgeladen wird. Satz 2 gilt auch bei einem Umzug ohne Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn die Wohnung entweder am Dienstort oder innerhalb von 30 Kilometern Entfernung zur Dienststätte liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/10#abs-3 (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Absatz 1 für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/10#abs-4 (4) Die Trennungsentschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder der Dienst infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.