Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Trennungsentschädigungsverordnung
TEVO§ 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/2#abs-1 (1) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 12 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn
1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,
2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und
3. die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/2#abs-2 (2) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, wird Trennungsentschädigung auch dann gewährt, wenn
1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist und
2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/2#abs-3 (3) Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 13 wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/2#abs-4 (4) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt, wenn Beschäftigte bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/2#abs-5 (5) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/2#abs-6 (6) Die Abrechnung über die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9 Absatz 1 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug oder der Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages erfolgt ist. Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich unbar auf das Bezügekonto der Berechtigten gezahlt.