Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / TEVO · GV. NRW. S. 771

Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung

13 Normen · Ausgangsfassung vom 06.05.2022 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung
  4. § 3 Höhe der Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
  5. § 4 Höhe der Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben
  6. § 5 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
  7. § 6 Reisebeihilfe für Heimfahrten
  8. § 7 Sonderbestimmungen bei Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf imVorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle
  9. § 8 Pauschale Abfindung
  10. § 9 Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung
  11. § 10 Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs
  12. § 11 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  13. § 12 Auslandstrennungsentschädigung
  14. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
  15. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    02.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.04.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 21.02.2025

    GV. NRW. S. 277

  3. Historischer Änderungsnachweis

    01.12.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.10.2023

    GV. NRW. S. 1150

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).