Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / TEVO · GV. NRW. S. 771
Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung
13 Normen · Ausgangsfassung vom 06.05.2022 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Anwendungsbereich | 1 |
| § 2 — Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung | 1 |
| § 6 — Reisebeihilfe für Heimfahrten | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung
- § 3 Höhe der Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
- § 4 Höhe der Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben
- § 5 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
- § 6 Reisebeihilfe für Heimfahrten
- § 7 Sonderbestimmungen bei Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf imVorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle
- § 8 Pauschale Abfindung
- § 9 Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung
- § 10 Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs
- § 11 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 12 Auslandstrennungsentschädigung
- § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
02.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128)
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Historischer Änderungsnachweis
01.04.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 21.02.2025
GV. NRW. S. 277
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Historischer Änderungsnachweis
01.12.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.10.2023
GV. NRW. S. 1150
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).