Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/5#abs-1 (1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/5#abs-2 (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2013 I S. 2431
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.