Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG 2011

§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/5#abs-1 (1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/5#abs-2 (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

§ 4 § 6