Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 28 Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 6 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1, wenn
Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 360 Abs. 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2013 I S. 2431
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.