Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppVAnlage 6 (zu § 56 Abs. 3)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1849;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
.............................................................................
(Bezeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten,
-methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
.............................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ...................... bis ..............................
die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für
den Lebensmittelbereich abgeleistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit unter meiner Aufsicht und Leitung in .....
Stunden in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der
Anlagen der Betriebe, in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt.
Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des
Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. Darüber hinaus hat er/sie sich
unter meiner Leitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln
geübt.
.................., den ........................
(Siegel oder Stempel)
................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden
Tierärztin/Tierarztes)
Änderungsverlauf
-
02.12.2007 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.