Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMGAnlage 1 (zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1) Einteilung der Nutzungsarten
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2859 - 2860)
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| Laufende Nummer | Nutzungsart | Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren | Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittel- verwendung |
| 1. | Rinder (Bos taurus) | ||
| 1.1 | Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | X | X |
| 1.2 | nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | X |
| 1.3 | zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | X | |
| 1.4 | Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind | X | |
| 1.5 | auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | |
| 1.6 | Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
| 2. | Schweine (Sus scrofa domestica) | ||
| 2.1 | nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | X | X |
| 2.2 | Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | X | X |
| 2.3 | zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | X | X |
| 2.4 | zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | X | X |
| 2.5 | nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg | X | |
| 2.6 | Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
| 3. | Hühner (Gallus gallus) | ||
| 3.1 | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
| 3.2 | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
| 3.3 | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
| 3.4 | Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
| 3.5 | sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen | X | |
| 4. | Puten (Meleagris gallopavo) | ||
| 4.1 | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
| 4.2 | Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
| 4.3 | sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen | X | |
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356)
BGBl. 2025 I Nr. 356
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21.12.2022 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2852)
BGBl. 2022 I S. 2852
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