Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 64 Zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/64?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/64?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft den zuständigen Stellen der Bundeswehr. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/64?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde ist die zuständige Behörde im Sinne
Änderungsverlauf
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20.02.2024 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 53)
BGBl. 2024 I Nr. 53
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2852)
BGBl. 2022 I S. 2852
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.