Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 29 Großhandelsvertriebserlaubnis

Stand: 14.08.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/29#abs-1 (1) Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Testsera und Testantigene dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis gehandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/29#abs-2 (2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022. Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/29#abs-3 (3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend anzuwenden.

§ 28 § 30