Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 29 Großhandelsvertriebserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/29?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Testsera und Testantigene dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis gehandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/29?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6. Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/6 sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/29?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.