Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-2 (2) In dem Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung innerhalb der Frist des Artikels 100 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb eines Monats, die Unterlagen zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-4 (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-5 (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen; anstelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-6 (6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Anforderungen sowie jede Änderung der Großhandelstätigkeit unter Vorlage der Nachweise unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes.