Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 23 Ordnungswidrigkeiten (zu § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes und § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt,
2. entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,
3. entgegen § 16 Absatz 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet,
4. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet,
5. entgegen § 16 Absatz 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder
6. entgegen § 18 Absatz 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Absatz 1 Pflanzungen vornimmt,
2. ohne die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Pfropf- oder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.