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SächsWeinRDVO

§ 18 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (zu § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/18#abs-1 (1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds wird durch die zuständige Behörde erhoben, festgesetzt und beigetrieben. Maßgebend für die Erhebung ist jeweils die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebfläche des Abgabepflichtigen, auf der Grundlage der Daten des Abgabepflichtigen in der Weinbaukartei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/18#abs-2 (2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/18#abs-3 (3) Auf die Beitreibung der Abgabe finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

§ 17 § 19