Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 15 Begleitpapier
Stand: 26.08.2026
Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.