Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 15 Begleitpapier

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 14 § 16