Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 19 Reblausbekämpfung (zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8, 10 Buchstabe b und Nummer 11 des Pflanzenschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/19#abs-1 (1) Im sächsischen Teil des Anbaugebietes sind die Anpflanzung und das Nachpflanzen von Fehlstellen von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/19#abs-2 (2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/19#abs-3 (3) Nutzungsberechtigte von Flächen sind verpflichtet,
1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
3. in Weinbergen, in denen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist, vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen
unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.