Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

SächsWeinRDVO

§ 16 Meldungen zu Erntemengen und Bestand (zu § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes, § 14 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/16#abs-1 (1) Die Erzeuger melden Rodungen, Wiederbepflanzungen, Aufgaben und Neuanpflanzungen von Rebflächen bis zum folgenden 31. Mai der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/16#abs-2 (2) Meldungen der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind unverzüglich auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/16#abs-3 (3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind spätestens bis zum 15. August auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWeinRDVO/16#abs-4 (4) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.

§ 15 § 17