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§ 23 SächsWeinRDVO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten (zu § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes und § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes)

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt,

2. entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,

3. entgegen § 16 Absatz 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet,

4. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet,

5. entgegen § 16 Absatz 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder

6. entgegen § 18 Absatz 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 19 Absatz 1 Pflanzungen vornimmt,

2. ohne die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Pfropf- oder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.