Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/6#abs-1 (1) Zu den Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster gehören
1. die Liegenschaftskarte, der Flurstücksnachweis, der Flurstücks- und Eigentumsnachweis, der Grundstücksnachweis und der Bestandsnachweis,
2. die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach § 14 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
3. Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/6#abs-2 (2) In der Liegenschaftskarte werden, in der Regel im Maßstab 1 : 1 000,
1. die Flurstücke mit ihrer Flurstücksnummer, ihren Grenzen, Abmarkungen und Lagebezeichnungen,
2. die Nutzungen und Gebäude,
3. die Grenzen von Gemarkungen und Gebietskörperschaften sowie
4. der Umfang der von öffentlich-rechtlichen Festlegungen und Verfahren sowie amtlichen Feststellungen betroffenen Gebiete
bildlich dargestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/6#abs-3 (3) Im Flurstücksnachweis werden die Flurstücke mit
1. ihren Ordnungsmerkmalen, Lagebezeichnungen und Flächengrößen,
2. den Nutzungen,
3. ihrer kommunalen Gebietszugehörigkeit,
4. den Angaben zu Buchungsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer und der laufenden Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts sowie
5. den Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und Verfahren sowie auf amtliche Feststellungen
beschrieben. Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis sowie Bestandsnachweis enthalten darüber hinaus die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens.