Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatGDVO

§ 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/14#abs-1 (1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/14#abs-2 (2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/14#abs-3 (3) Wenn Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt, zu bestimmen sind, ist ein Antrag auf Katastervermessung an langgestreckten Anlagen zu stellen. Der Antrag umfasst bis zu einer Freigrenze von 20 Metern

1. sämtliche zur langgestreckten Anlage gehörenden und mit ihr errichteten Einrichtungen, insbesondere solche im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Anlagen, die im Wesentlichen mit der langgestreckten Anlage gleich laufen und aufgrund der langgestreckten Anlage errichtet wurden, sowie

3. seitlich einmündende Anlagen.

Die Freigrenze bezieht sich auf die äußere Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/14#abs-4 (4) Nutzungen werden ab einer Fläche von 500 Quadratmeter unterschieden. Nutzungen mit einer kleineren Fläche sind zusammenfassend festzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäudeflächen, für Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und für Flächen von oberirdischen Gewässern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/14#abs-5 (5) Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände und ohne Berücksichtigung unterirdischer Gebäudeteile, auf eine Horizontalebene einschließt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/14#abs-6 (6) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen. Bei Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.

§ 13 § 15