Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz

SächsSpAEG

§ 1a Berechtigte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Aufgenommen werden

1. Spätaussiedler (§ 4 BVFG ),

2. ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG ), sowie

3. ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG ).

§ 1 § 2